Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kaufverträge
1. Allgemeines Für alle Verträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sie werden Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.1. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn der Käufer das Vertragsangebot annimmt.
1.2. Verlangt der Käufer die Vertragsaufhebung oder verweigert er die Annahme der Leistung und stimmt die Firma dem zu, hat der Käufer 20 % des vereinbarten Kaufpreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens der Firma bleibt vorbehalten. Ebenso bleibt dem Käufer vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
1.3. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht, internationales Recht ist ausgeschlossen.
2.1. Angebote Alle Preise verstehen sich ohne Versand-, Verpackungs- und Lieferungskosten.
2.2. Vertragsänderungen und sonstige Abreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt sind, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3. An den,dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer bzw. sein Lieferant oder Hersteller ein Urheberrecht.
3.1. Lieferung und Lieferungsumfang Die Liefer- und Leistungsfristen sind Cirka-Fristen. Der Fristlauf beginnt erst nach Vorlage der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
3.2. Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben der Firma vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die der Verkäufer gem. § 444 BGB haften würde.
3.3. Die Erbringung gleichwertiger Leistungen durch andere Fabrikate ist zulässig.
3.4. Selbstbelieferungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig.
3.5. An- und Abfahrtzeiten sind nicht in die Preise einkalkuliert und werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Wartezeiten bei der Anlieferung von mehr als 0,5 Stunden werden gesondert zu betrieblichem Stundensatz abgerechnet.
3.6. Als angemessene Nachfrist im Sinne der § 281,323 BGB gilt eine Frist von zwei Wochen.
3.7. Verladung und Versand erfolgen unversichert und auf Gefahr des Empfängers.
3.8. Bei vereinbarter Lieferung wird nur ebenerdig angeliefert.
3.9. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass bei Liefertermin alle baulichen Voraussetzungen für ein reibungsloses Abladen vorliegen, vor allem ungehinderte Zufahrt zum Anlieferungsort. Vorrichtungen zum Abladen hat der Käufer zustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für Mehrkosten wegen Verzögerung des Abladens haftet der Käufer.
4.1. Preise und Zahlung Alle Preise verstehen sich in EURO und ohne die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.3. Kaufpreisforderungen sind sofort fällig.
4.4. Sofern nichts anderes vereinbart, ist binnen 10 Tagen nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 30 Prozent der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
4.5. Der Kaufpreis ist Zug um Zug gegen Übergabe der Ware fällig.
4.6. die Zahlung ist erst mit Gutschrift auf dem Konto der Firma erbracht. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber.
4.7. Nach Fälligkeit wird dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 12 Werktagen nach Rechnungszugang gewährt; nach Fristablauf sind gesetzliche Zinsen,§ 288 BGB zu bezahlen.
4.8. Skonto wird vom Rechnungsbetrag nur dann gewährt, wenn dies gesondert vereinbart ist. Die Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum .
5. 1.Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Firma, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen erbracht werden.
5.2. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner allein oder zusammen mit nicht der Firma gehörender Ware veräußert, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Abtretung nimmt die Firma an, Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zzgl. 10 % Sicherungsaufschlag, der außer Betracht bleibt, wenn Rechte Dritter ihm entgegenstehen. Wenn die veräußerte Ware im Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Vertragspartners am Miteigentum entspricht.
5.4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil im Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen aus Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Die Abtretung nimmt in die Firma an, im übrigen gilt die obige Berechnungsgrundlage entsprechend (Z..6.3.)
5.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers oder eines Dritten ein gebaut, tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen, oder die ihm zustehenden Werklohnforderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die Firma ab, die Abtretung nimmt die Firma an, es gilt die obige Berchungsgrundlage.
5.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Verwendung, oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die oben bezeichneten Forderungen an uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B.Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist er nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma berechtigt zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.
5.7. Forderungsabtretung ist nur mit vorherigen Zustimmung der Firma möglich. Dies gilt auch für Forderungsverkauf an Factoringbanken. Der Käufer verpflichtet sich unverzüglich mitzuteilen, wenn mit Nachauftraggeber Abtretungsverbote vereinbart sind. Bei Missachtung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer haftet dann in vollem Umfang.
5.9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen ist der Firma unverzüglich unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen Mitteilung zu machen.
5.10. Die Firma verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten, nach Wahl der Firma freizugeben, soweit ihr realer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
6.1. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
6.2. Forderungen aus den Vertragverhältnissen dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
7.1. Gewährleistung Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl der Firma bei allen Verträgen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Firma kann sich nach einmal getroffener Wahl noch für die andere Maßnahme entscheiden. Nachbesserung und Ersatzlieferung gelten erst nach dem erfolglosen 2. Versuch als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wieder auf. Gewährleistungsfristen sind auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt. Für gebrauchte Gegenstände wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. Bei einem Verbrauchergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe der Ware.
7.2. Untersuchungs- und Rügepflicht Der Käufer ist verpflichtet, die übernommene Ware zu überprüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Firma unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige eines Mangels, der bei Übergabe offensichtlich war oder hätte erkannt werden können, ist der Käufer für diese Mängel mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Bei Übergabe wird ein gemeinschaftliches Abnahmeprotokoll gefertigt, dass beide Parteien im Einzelnen durchgehen. Soweit die Ware dort als mängelfrei bezeichnet ist, gilt die Vermutung des §§ 476 BGB als widerlegt, sofern keine versteckten Mängel vorliegen.
8. Haftung Die Firma haftet dem Käufer nur für Vorsatz und eigenes grobes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
9. Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, auschließlich Baden-Baden.
10. Salvatorische Klausel Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der Verträge, denen diese Bestimmungen zugrunde liegen, nicht.